= Anspruch, allen Menschen den gleichen umfassenden und uneingeschränkten (Nutzungs-)Zugang zur (von Menschen gestalteten) Umwelt, zu Gütern und Dienstleistungen zu ermöglichen und sicherzustellen (vgl. Meyer/Kieslinger/Strähle o.J.; BKB o.J. und BMAS o.J.).

Hierbei ist es dem Bundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit zufolge möglich, zwischen einer Barrierefreiheit im en­ger­en und einer im weiteren Sinn zu unterscheiden. Barrierefreiheit im engeren Sinn (wie sie auch umgangs­sprach­lich häufig gemeint wird) bezieht sich auf die Gestaltung der Umwelt in einer Weise, die Menschen mit Be­einträchtigungen die gleichen Nutzungsmöglichkeiten bietet wie Menschen ohne Beeinträchtigungen (vgl. BKB o.J.). Als Barrieren sind hier im Wesentlichen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren zu verstehen (vgl. Meyer/Kieslinger/Strähle o.J.). Personengruppen, wie Kinder ohne Beeinträchtigungen, die durch bestimmte Bauweisen u.ä. ebenfalls eingeschränkt werden können, werden nicht explizit erwähnt (vgl. BKB o.J.). Dem­gegen­über unterscheidet Barrierefreiheit im weiteren Sinn nicht mehr zwischen einzelnen Gruppen, sondern zielt auf eine Ge­staltung der Umwelt, in der die Bedürfnisse und Anforderungen aller Menschen Berücksichtigung finden (neben „Be­hinder­ung“ werden dementsprechend weitere Ungleichheits- und Differenzkategorien berücksichtigt). Diese Auffassung hat bereits Einzug in Bauordnungen einzelner Bundesländer (z.B. Berlin) gehalten (vgl. BKB o.J.).

Das Bundesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) folgt in seiner Definition der Barrierefreiheit primär der Auffassung im engeren Sinn und verpflichtet alle öffentlichen Einrichtungen zu einer entsprechenden Um­setzung (vgl. Meyer/Kieslinger/Strähle o.J.). Das Bundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit betont, dass die BGG-Definition und die Bezüge auf sie mit dazu beigetragen haben, dass in Deutschland (vgl. BKB o.J.) „das Bewusstsein dafür gewachsen [ist], dass die Benachteiligung behinderter Menschen im Wesentlichen nicht in der Beeinträchtigung von körperlichen Funktionen liegt, sondern in einer gebauten Umwelt, die auf die unterschiedliche körperliche Verfasstheit der Menschen keine Rücksicht nimmt“ (ebd.).

Die UN-Konvention für Menschen mit Behinderung (CRDP) geht im Vergleich zum BGG u.a. auch auf juristische, finanzielle und für die Einstellung auf einen Arbeitsplatz relevante Barrieren ein. Die Unteilbarkeit der Barrierefreiheit wird unterstrichen (vgl. BKB o.J.).

Dass die Umsetzung einer umfassenden Barrierefreiheit für die meisten Einrichtungen nur das Ergebnis eines langen Prozesses darstellen kann, darf sie nicht davon abhalten, diesen Prozess einzuleiten. Auf dem Weg der Umsetzung kann bereits als Teilziel eine weitgehende Barrierearmut bzgl. Umwelt, Gütern und Dienstleistungen erreicht werden.

Bezüge zur Sozialen Arbeit

Nicht erst seit der verstärkten Umsetzung der Inklusion auch in der Sozialen Arbeit sind die Einrichtungen der Sozial­arbeit/Sozialpädagogik dazu angehalten, ihre Angebote barrierefrei oder zumindest barrierearm zu ge­stalten. So ist beispielsweise bereits seit 1996 in §1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) als zentrale Auf­gabe der Kinder- und Jugendhilfe die Förderung aller jungen Menschen auf Basis ihrer individuellen Fähig­keiten und Bedürfnisse, die Vermeidung und der Abbau von Benachteiligungen sowie die Schaffung positiver Lebens­bedingungen für Kinder, Jugendliche und Familien geregelt.

Es geht also um die Umsetzung von Barrierefreiheit im engeren und im weiteren Sinn (s.o.), dementsprechend um z.B.:

  • die Schaffung räumlicher Bedingungen, die keine Person von der Nutzung der Angebote der Sozialen Arbeit ausschließen;
  • die Kommunikation der Angebote auf möglichst vielfältigen Wegen, um niemanden durch eine eingeschränkte Form der Informationsweitergabe auszuschließen;
  • die Schaffung einer förderlichen Atmosphäre in den Einrichtungen, die nicht zu sozialen Barrieren führt, indem einzelne Personen oder Gruppen ausgegrenzt werden;
  • die Ermöglichung von Unterstützungsmaßnahmen, wenn Personen ohne diese Hilfen nicht an den Angeboten der Sozialen Arbeit teilnehmen können.

Literatur

BKB Bundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit e. V. (o.J.): Barrierefreiheit. URL: http://www.barrierefreiheit.de/bgg_barrierefreiheit.html [12.09.2016].

BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales (o.J.): Barrierefreiheit. URL: http://www.bmas.de/DE/Service/Glossar/B/Barrierefreiheit.html [12.09.2016].

Meyer, Thomas/Kieslinger, Christina/Strähle, Clara (o.J.): Barrierefreiheit. URL: http://www.inklumat.de/glossar/barrierefreiheit [12.09.2016].

weiterführende Literatur

Föhl, Patrick/Erdrich, Stefanie/John, Hartmut/Maas, Karin (Hrsg.) (2007): Das barrierefreie Museum. Theorie und Praxis einer besseren Zugänglichkeit. Ein Handbuch. Bielefeld: Transcript.

Mälzer, Nathalie (Hrsg.) (2016): Barrierefreie Kommunikation – Perspektiven aus Theorie und Praxis. Berlin: Frank & Timme.

Welti, Felix (Hrsg.) (2013): Rechtliche Instrumente zur Durchsetzung von Barrierefreiheit. Kassel: Kassel University Press.


Leuphana Universität Lüneburg / Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik / Projekt "KomPädenZ Potenzial" 2017


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