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Nicht erst seit der verstärkten Umsetzung der (->) Inklusion auch in der Sozialen Arbeit sind die Einrichtungen der Sozialarbeit/Sozialpädagogik dazu angehalten, ihre Angebote barrierefrei oder zumindest barrierearm zu gestalten. So ist beispielsweise bereits seit 1996 in §1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) als zentrale Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe die Förderung aller jungen Menschen auf Basis ihrer individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse, die Vermeidung und der Abbau von Benachteiligungen sowie die Schaffung positiver Lebensbedingungen für Kinder, Jugendliche und Familien geregelt.
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