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Vor dem Gesetz sind alle Menschen in der Bundesrepublik Deutschland gleich(gestellt) (Art 3 GG). Jede Person hat zudem das Recht auf eine freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art 2 GG). Bildungschancen im deutschen Erziehungs- und Bildungssystem, Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Beeinträchtigungen und solche zwischen den Geschlechtern sind in Deutschland jedoch nicht gleich verteilt (vgl. u.a. Autorengruppe Bildungsberichterstattung 2014; Dalbert 2013). Chancengleichheit zielt deshalb auf eine „gerechte Verteilung von Lebens- und Zugangschancen“ (Autorengruppe Bildungsberichterstattung 2012, S. 210), um dem scheinbar nie zu erreichenden Endzustand der Chancengerechtigkeit näher zu kommen. Das heißt, sie beansprucht eine Förderung aller Menschen, damit jene sich optimal und individuell entfalten können. Um Benachteiligungen (z.B. soziale Herkunft, Beeinträchtigungen usw.) auszugleichen und damit (Chancen-)Gerechtigkeit erst einmal ansatzweise herzustellen, welche viel zu häufig als bestehend wahrgenommen wird, lehnt sich Chancengleichheit gegen Ausgrenzung/Exklusion sowie Diskriminierung auf und fordert u.a. Barrierefreiheit und Inklusion.

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Bezüge zur Sozialen Arbeit

Die Soziale Arbeit hat einen klaren gesetzlichen und professionsbezogenen Auftrag, auf mehr Chancengerechtigkeit (und damit langfristig auf Chancengleichheit) hinzuwirken. Neben den oben genannten Grundrechten gibt es dazu spezifische gesetzliche und normative Regelungen, beispielsweise in den unterschiedlichen Sozialgesetzen, der UN-Menschenrechtskonvention, der UN-Kinderrechtskonvention, der UN-Behindertenrechtskonvention und den Schulgesetzen.

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