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Was sich auf diese Weise allgemein als Rassismus beschreiben lässt, nimmt in unterschiedlichen historischen sowie geografischen Kontexten auch sehr unterschiedliche Formen und Ausprägungen an, sodass es möglich ist, im Plural von verschiedenen „Rassismen“ zu sprechen (vgl. Kerner 2009; Scholz 2005 und Hund 2007). Vermeintliches Wissen über rassistisch abgegrenzte Gruppen kann über unterschiedlich lange Zeiträume angesammelt, reproduziert, modifiziert und als Anhaltspunkt für Diskriminierung genutzt werden, ebenso wie es infolge von antirassistischen Kämpfen und (->) Emanzipationsbewegungen zurückgedrängt werden kann (vgl. Kerner 2009). Rassismen in Ländern, die zu ehemaligen Kolonialmächten gehören, verfügen über eine andere Vorgeschichte als Rassismen in Ländern, die nicht zu jenen gehören. Zudem sind beispielsweise in den USA Rassismen durch die Geschichte der Sklaverei anders geprägt als in Deutschland mit seiner Geschichte des nationalsozialistischen Rassenwahns (vgl. Monday 2013 und Scholz 2005; in diesem Rahmen sollte berücksichtigt werden, dass sich Rassismus und Antisemitismus in ihren Bildern, ihrer Struktur und ihren Bezügen auf die moderne Gesellschaft so stark unterscheiden, dass der Antisemitismus nicht unter den Rassismus subsumiert werden sollte; vgl. Monday 2013).

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Auch ohne einen Rassenbegriff besteht eine Gemeinsamkeit vieler rassistischer Argumentationen in der Einordnung der jeweils hervorgehobenen Eigenschaften als „naturgegeben“ (Biologismus) und für jedes Mitglied der entsprechenden Gruppe geltend (vgl. Kerner 2009). Zum Teil wird versucht, nachzuweisen, dass scheinbar fundamentale kulturelle Differenzen sich in körperlichen Aspekten widerspiegeln. In einigen Fällen übernehmen Worte wie „Kultur“ oder (->) „Ethnizität“ Ethnizitäteine ähnliche Funktion wie ein abgrenzender Rassenbegriff (vgl. Hund 2007).

Einer der zentralen Hintergründe für die Entstehung und Reproduktion des Rassismus ist die Legitimierung von Herrschaft, Unterdrückung, Ausbeutung oder anderen Formen der Ungleichbehandlung von Menschen (vgl. Scholz 2005 und Hund 2007). Die erwähnte Möglichkeit der Definition einer eigenen Gruppe über die Abgrenzung zu einer als minderwertig eingestuften beinhaltet auch das Angebot einer Gemeinschaftlichkeit, die tendenziell von (->) Klassendifferenzen innerhalb der jeweiligen Gesellschaft ablenken kann und damit auch über eine systemstabilisierende Funktion verfügt (vgl. Hund 2007). Diese Erkenntnis darf jedoch nicht dazu führen, rassistische Handlungen beispielsweise durch Angehörige unterdrückter Klassen zu verharmlosen (vgl. Monday 2013 und Scholz 2005).

In den meisten Fällen wirkt Rassismus nicht „allein“, sondern mit weiteren Ausgrenzungsverhältnissen zusammen (Mehrfachdiskriminierung), die sich auf andere Differenzkategorien, wie z.B. Geschlecht beziehen. Diese Kategorien sind in ihrer wechselseitigen Beeinflussung (-> Intersektionalität) zu berücksichtigen (vgl. Scholz 2005 und Walgenbach 2012).

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Bezüge zur Sozialen Arbeit

Die Soziale Arbeit als „Menschenrechtsprofession“, die gleichzeitig auf Basis des Grundgesetzes und des jeweils geltenden Rechts handelt (Soziale Ungleichheit), hat die Aufgabe, sich für gute Lebensbedingungen aller Menschen, gleich welchen Geschlechts, welcher Ethnie, welchen Alters usw. einzusetzen. Menschenverachtenden Einstellungen, der Ab- bzw. Aufwertung einzelner Gruppen und demokratiefeindlichen Gesinnungen, tritt die Soziale Arbeit daher engagiert entgegen.

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Bei rassistischen, wie auch bei (→) homophoben oder sonstigen menschenfeindlichen Tendenzen gerät auch das Prinzip der parteilichen Sozialen Arbeit an seine Grenzen.

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