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= Möglichkeit, Handlungen, Situationen oder Menschen sozial (und ggf. juristisch) wirksam (vgl. Fuchs-Heinritz/Meuser 2011) als (von bestimmten Normen) „abweichend oder kriminell zu bezeichnen“ (ebd.). Konsequenzen können dann z.B. in einer strafrechtlichen Verfolgung liegen (vgl. ebd. & Brusten 2011).

Definitionsmacht kann dementsprechend sowohl bei konkreten Personen als auch bei Organisationen und Institutionen bzw. „Instanzen sozialer Kontrolle (Polizei, Gericht, Schule usw.)“ (Fuchs-Heinritz/Meuser 2011) liegen.

Das Einfordern und Erstreiten von Definitionsmacht, die sich vor allem auf die Strafbarkeit von Handlungen bezieht, kann einen Akt des Empowerment bilden und spielte sowie spielt in vielen Emanzipationsbewegungen eine Rolle.

In den letzten Jahren war Definitionsmacht bezüglich sexualisierter Gewalt zentrales Thema kontrovers geführter feministischer Debatten (siehe exemplarisch weiterführende Literatur).

Bezüge zur Sozialen Arbeit

(Text folgt)

Literatur

Brusten, Manfred (2011): Definitionsansatz. In: Fuchs-Heinritz, Werner et al. (Hrsg.): Lexikon zur Soziologie (5., überarbeitete Auflage). Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, S. 125.

Fuchs-Heinritz, Werner/ Meuser, Michael (2011): Definitionsmacht. In: Fuchs-Heinritz, Werner et al. (Hrsg.): Lexikon zur Soziologie (5., überarbeitete Auflage). Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, S. 125.

Weiterführende Literatur

Gruppe Perspektiven (31.01.2012): Definitionsmacht und sexualisierte Gewalt. URL: http://www.perspektiven-online.at/2012/01/31/definitionsmacht-und-sexualisierte-gewalt/ [07.03.2017].

Les Madeleines (12.08.2010): Kein Kavaliersdelikt. Warum Definitionsmacht frauenverachtend und anti-feministisch ist. In: Jungle World Nr. 32. URL: http://jungle-world.com/artikel/2010/32/41534.html [07.03.2017].

Leuphana Universität Lüneburg / Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik / Projekt "KomPädenZ Potenzial" 2017

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